
17. Juni 2025
Was Sie zum neuen BFH-Beschluss zum Reemtsma-Direktanspruch wissen sollten
Inhaltsverzeichnis
- Sichtweise des Finanzamts: Falsche Steuerannahmen und Bonuszahlungen
- Der BFH-Beschluss vom 05.12.2024: Kein Direktanspruch ohne Leistung und Rechnung
- Folgen für Unternehmen: Kein Rückforderungsanspruch bei bloßer “Steuerüberzahlung”
- Warum Vorsteuer und Gutschriften mit Vorsicht zu genießen sind: Unsere Einschätzung
Am 5. Dezember 2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen wichtigen Beschluss zum sogenannten „Reemtsma-Direktanspruch“ gefasst (Az.: V R 11/23). Für Unternehmen, die sich auf eine fehlerhafte Umsatzsteuerzahlung berufen und eine direkte Rückerstattung vom Finanzamt fordern wollen, bringt dieses Urteil klare Einschränkungen mit sich. Wir erklären, was hinter dem Urteil steckt – und was das für Sie als Unternehmer:in bedeutet.
Sichtweise des Finanzamts: Falsche Steuerannahmen und Bonuszahlungen
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Unternehmensgruppe, die im Jahr 2006 Nahrungsmittel über eine Tochtergesellschaft (M-GmbH) an eine:n Abnehmer:in lieferte. Für bestimmte „Bonuszahlungen“ – z. B. „Grundbonus“ oder „Kategorienbonus“ – nahm die Klägerin an, dass der/die Abnehmer:in dafür Werbeleistungen erbracht habe. Auf dieser Grundlage machte sie Vorsteuer geltend. Das Finanzamt widersprach jedoch: Es handle sich nicht um Leistungen des/der Abnehmer:in, sondern lediglich um Preisnachlässe, also Boni und Rabatte. Auch wurde bemängelt, dass keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorlagen.
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Der BFH-Beschluss vom 05.12.2024: Kein Direktanspruch ohne Leistung und Rechnung
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Revision ab. Entscheidend sei, dass für den sogenannten Reemtsma-Direktanspruch eine Steuer in einer Rechnung für eine tatsächlich erbrachte oder noch zu erbringende Leistung zu Unrecht ausgewiesen wurde. Fehle es – wie hier – sowohl an einer ordnungsgemäßen Rechnung als auch an einer erkennbaren Leistung, könne kein solcher Anspruch gegen das Finanzamt geltend gemacht werden. Auch nachträgliche Korrekturen an den ursprünglichen „Belastungen“ reichten nicht aus, da diese Dokumente nicht die Mindestanforderungen an Rechnungen erfüllten.
Folgen für Unternehmen: Kein Rückforderungsanspruch bei bloßer “Steuerüberzahlung”
Wer eine Steuer gezahlt hat, obwohl gar keine Leistung vorlag – etwa bei reinen Preisnachlässen – kann sich nach Ansicht des BFH nicht direkt an das Finanzamt wenden, um die Steuer zurückzubekommen. Der Senat hält daran fest, dass der Direktanspruch voraussetzt, dass eine Steuer in einer Rechnung für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde (BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Leitsatz).
Selbst wenn der/die ursprüngliche Leistungserbringer:in (z. B. der/die Abnehmer:in) insolvent ist, bleibt das Unternehmen auf der zu Unrecht gezahlten Steuer sitzen, sofern die Voraussetzungen (Rechnung, Leistung) nicht erfüllt sind. Das Kriterium einer ohne Direktanspruch eintretenden Bereicherung des/der Steuergläubiger:in vermag einen solchen Anspruch nicht eigenständig zu begründen. Der BFH betont: Der Schutz der steuerlichen Neutralität rechtfertigt keinen Direktanspruch „durch die Hintertür“.
Warum Vorsteuer und Gutschriften mit Vorsicht zu genießen sind: Unsere Einschätzung
Der BFH hat mit diesem Beschluss klargestellt, dass der Reemtsma-Direktanspruch nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen greift. Ohne echte Leistung und ordnungsgemäße Rechnung gibt es keine direkte Rückerstattung vom Finanzamt – selbst wenn der Steuerbetrag objektiv zu Unrecht gezahlt wurde. Unsere Empfehlung: Lassen Sie Bonusvereinbarungen, Gutschriften und Rechnungen frühzeitig steuerlich prüfen, um spätere Korrekturen und finanzielle Verluste zu vermeiden. Bei Unsicherheiten stehen Ihnen unsere Experten Marcus Sauer und Sebastian Raphael Vogt gerne beratend zur Seite. Nehmen Sie einfach Kontakt auf.