BFH stärkt Verlustverrechnung bei Darlehen – § 8b Abs. 3 S. 4 KStG im Fokus
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23. Juli 2025

BFH stärkt Verlustverrechnung bei Darlehen – § 8b Abs. 3 S. 4 KStG im Fokus

Kategorien: Steuerberatung

Inhaltsverzeichnis

Der BFH hat mit Urteil vom 27.11.2024 entschieden: Forderungsverluste bei mittelbarer Beteiligung unter 25 % bleiben nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG steuerlich abziehbar. Dabei geht es um die Frage, ob bei der Darlehensvergabe durch eine vermögensverwaltende, zwischengeschaltete Kommanditgesellschaft (KG) die Beteiligungsgrenze von mehr als 25 % auf Ebene der KG oder der hinter ihr stehenden Gesellschafter:innen zu prüfen ist. 

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Forderungsverlusten, insbesondere wenn Kapitalgesellschaften mittelbar über vermögensverwaltende Personengesellschaften agieren. 

Vermögensverwaltende KG als Darlehensgeberin: Ausgangslage des BFH-Verfahrens 

In dem vom BFH entschiedenen Fall war eine GmbH zu lediglich 2,02 % an einer vermögensverwaltenden KG beteiligt. Diese KG wiederum hielt 100 % der Anteile an zwei Kapitalgesellschaften, denen sie Darlehen gewährte. Die Darlehen fielen später aus – es kam zu uneinbringlichen Forderungen. Der auf die GmbH entfallende Anteil am Verlust aus diesen Darlehen belief sich auf rund 2 %. 

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Verluste aus den Darlehen gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG bei der Gesellschafter-GmbH außerbilanziell hinzuzurechnen seien. Die Begründung: Die KG war zu 100 % an den insolventen GmbHs beteiligt – also läge eine Darlehensvergabe durch einen “wesentlich beteiligten Gesellschafter” im Sinne des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG vor. 

Dem widersprach die Klägerin: Maßgeblich sei nicht die Beteiligung der KG, sondern der anteilige, durchgerechnete Anteil der GmbH an der darlehensnehmenden Gesellschaft. Sie begehrte daher die Anerkennung der anteiligen Forderungsverluste. 

Das Finanzgericht (FG) gab der GmbH recht – und der BFH bestätigte diese Entscheidung nun. 


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Abzugsverbot bei Darlehensvergabe: Wann § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht greift 

Das FG stellte klar: Bei Darlehen durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft ist für die Anwendung von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft abzustellen – und nicht auf die Gesellschaft selbst. Der Grund: Die Personengesellschaft sei steuerlich transparent, daher seien ihre Vermögensgegenstände anteilig ihren Gesellschafter:innen zuzurechnen. 

Der BFH bestätigte die Auffassung des FG in vollem Umfang und wies die Revision des Finanzamts als unbegründet zurück. Die wesentlichen Erwägungen: 

  1. Steuerrechtliche Transparenz: Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist eine getrennte Zurechnung der Wirtschaftsgüter an die Gesellschafter vorzunehmen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Die Personengesellschaft sei insoweit „steuerlich transparent“.
  2. Durchrechnung der Beteiligung erforderlich: Für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG kommt es nicht auf die Beteiligungsquote der zwischengeschalteten Personengesellschaft an. Maßgeblich ist vielmehr die anteilige Beteiligung der dahinterstehenden Körperschaftsteuersubjekte (hier: der GmbH) am Grundkapital der darlehensnehmenden Gesellschaft.
  3. Keine Anwendung der 25 %-Schwelle: Da die Klägerin lediglich zu 2,02 % an der KG beteiligt war, war auch ihre mittelbare Beteiligung an den darlehensnehmenden GmbHs entsprechend niedrig – unterhalb der 25 %-Grenze. Damit scheidet die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG aus und die anteiligen Forderungsverluste sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. 

BFH-Urteil: So sichern GmbHs die steuerliche Anerkennung von Forderungsverlusten 

Diese Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit in Fällen, in denen Kapitalgesellschaften über vermögensverwaltende Personengesellschaften an anderen Körperschaften beteiligt sind. Besonders hervorzuheben sind: 

  • Steuerliche Verlustanerkennung möglich: Forderungsverluste aus Darlehen, die über eine solche vermögensverwaltende Gesellschaft gewährt wurden, können anteilig steuerlich anerkannt werden – sofern die 25 %-Grenze auf Ebene der eigentlichen Gesellschafter:innen nicht überschritten ist.
  • Stärkung der Bruchteilsbetrachtung nach § 39 AO: Der BFH bekräftigt erneut die Bedeutung der Bruchteilsbetrachtung und der steuerlichen Transparenz vermögensverwaltender Gesellschaften. 

Unsere Einschätzung: BFH stärkt Bruchteilsbetrachtung und steuerliche Verlustanerkennung bei Darlehen 

Das BFH-Urteil bringt Klarheit für alle Kapitalgesellschaften, die mittelbar über vermögensverwaltende Personengesellschaften in andere Unternehmen investieren und diesen Darlehen gewähren. Positiv hervorzuheben ist, dass der BFH die wirtschaftliche Betrachtungsweise der Beteiligungsverhältnisse betont: Solange die durchgerechnete Beteiligung an der darlehensnehmenden Gesellschaft unter 25 % liegt, ist die steuerliche Nichtabziehbarkeit nicht anzuwenden – Verluste aus Darlehen sind somit abziehbar. 

Was steuersystematisch und nach Auslegung der entsprechenden Vorschrift bereits als zutreffend angesehen werden musste, wurde nun glücklicherweise auch durch den BFH bestätigt.  

Für Mandant:innen heißt das: Beteiligungs- und Darlehensstrukturen sollten regelmäßig auf steuerliche Risiken überprüft werden. Gerade in Holdingstrukturen oder mittelständischen Beteiligungskonstellationen ist eine durchdachte Strukturierung essenziell, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Wir empfehlen: Holen Sie sich frühzeitig steuerlichen Rat ein, insbesondere bei neuen Darlehensvergaben oder Restrukturierungen innerhalb einer Unternehmensgruppe. 

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung von Darlehensverhältnissen Unser Steuerberater Raphael Niederstraßer unterstützt Sie gern – nehmen Sie einfach Kontakt auf. 

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