Wie jedes Jahr ändert sich im Bereich des Steuerrechts auch 2024 so einiges. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.
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24. Januar 2024

Was ändert sich bei den Steuern im Jahr 2024?

Kategorien: Steuerberatung

Wie jedes Jahr ändert sich im Bereich des Steuerrechts auch 2024 so einiges. Hier finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Wachstumschancengesetz noch nicht verabschiedet

Wichtige Änderungen für die Steuern sind im Wachstumschancengesetz vorgesehen. Doch dieses Gesetz ist immer noch nicht endgültig verabschiedet und verkündet. Derzeit ist im Vermittlungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag noch eine Abstimmung erforderlich. Die endgültige Umsetzung dieser Änderungen ist daher noch ungewiss. Einige Teile des Wachstumschancengesetzes wurden aber in das noch vor Jahresbeginn verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen. Sobald das Wachstumschancengesetz in Kraft treten wird, werden wir Sie darüber im Detail informieren.

Was geplant ist, hatten wir bereits in vorigen Blogbeiträgen beleuchtet:

Wachstumschancengesetz: Neue Impulse für Unternehmer:innen

Neue Chancen für die Thesaurierungsbegünstigung?

Steuerliche Veränderungen durch das Wachstumschancengesetz

Welche Pflichten bringt das Wachstumschancengesetz mit sich?

Änderungen durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Einige Teilbereiche aus dem Wachstumschancengesetz wurden vorab über das Kreditzweitmarktförderungsgesetz verabschiedet.

Im Bereich der Grunderwerbsteuer existiert nun Rechts- und Planungssicherheit.

Es wurden steuerliche Maßnahmen anlässlich des Inkrafttretens des Personengesellschaftsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) zum 01.01.2024 aufgenommen:

  • für Zwecke der Ertragsteuer in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO,
  • für Zwecke der Erbschaftsteuer in § 2a ErbStG
  • und für Zwecke der Grunderwerbsteuer in § 24 GrEStG.

Damit werden rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Abs. 2 Nr. 2 AO) für steuerliche Zwecke kraft gesetzlicher Fiktion weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen behandelt. Auch die grunderwerbsteuerlichen Befreiungsvorschriften der §§ 5, 6 GrEStG sind somit weiterhin anwendbar.

Die Regelungen der Zinsschranke nach § 4h EStG und § 8a KStG sind an die Richtlinie (EU) 2016/1164 (Anti-Tax-Avoidance-Directive – ATAD) angepasst worden. Unter anderem wird der Begriff Nettozinsaufwendungen in § 4h Abs. 1 S. 4 EStG legal definiert. Damit wird klargestellt, dass ein EBITDA-Vortrag nicht in Wirtschaftsjahren entsteht, in denen die Zinsaufwendungen die Zinserträge nicht übersteigen.

Die im Dezember 2022 vom Bund übernommenen Entlastungen für den Abschlag für Gas und Wärme müssen nun doch nicht versteuert werden.

Neues IT-Fachverfahren zum Steuerabzug

Das Bundeszentralamt weist darauf hin, dass es voraussichtlich ab Ende Februar 2024 ein neues Verfahren zum Steuerabzug nach §§ 50, 50a EStG geben wird. Was bisher bekannt ist, finden Sie hier.

Alle Steuerpflichtigen, die bereits eine entsprechende Steuernummer für den Steuerabzug nach § 50a EStG vorliegen haben, werden ein gesondertes Informationsschreiben erhalten.

Die folgenden Änderungen werden auf alle Steuerpflichtigen zukommen:

Neue BZSt-Steuernummer

Für das neue Verfahren wird eine neue Steuernummer vergeben. Dies wird kurz vor dem Start des neuen IT-Fachverfahrens mitgeteilt. Auch wenn bereits eine Steuernummer für den Steuerabzug vorliegt, wird eine neue Steuernummer erlassen.

Bankverbindung

Im Rahmen der Umstellung werden sich die Bankinformationen der Finanzkasse ändern. Zudem wird bei Zahlungen ein personengebundenes Kassenzeichen benötigt. Die neue Bankverbindung sowie das personengebundene Kassenzeichen wird zusammen mit der Steuernummer an alle Steuerpflichtigen mitgeteilt.

Wichtig: Alle bisher erteilten Lastschrifteinzugsermächtigungen verlieren ihre Gültigkeit. Es müssen neue SEPA-Lastschriftmandate eingereicht werden.

Inflationsausgleichsgesetz (§ 32a EStG, § 32 Absatz 6 EStG)

Diese Änderungen gelten seit dem 1.1.2024

  • Anhebung des Grundfreibetrags zur Einkommensteuer um 696 Euro auf 11.604 Euro
  • Verschiebung der Tarifeckwerte entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts
  • Anhebung des Kinderfreibetrags für jedes Elternteil auf 3.192 Euro
  • Anhebung der Freibeträge für Kinder einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes pro Kind um 360 Euro auf 9.312 Euro
  • Anhebung der Freigrenze, ab welchem Einkommen Solidaritätszuschlag erhoben wird, auf 18.130 Euro für Einzelveranlagungen und 36.260 Euro für Zusammenveranlagungen.
  • Damit einhergehende Anpassung der Milderungszone, in der Lohn- bzw. Einkommensteuerpflichtige entlastet werden, die den Solidaritätszuschlag noch teilweise zahlen.
  • Verdopplung der Einkommensgrenzen bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 Euro für Einzelveranlagungen und auf 80.000 Euro für Zusammenveranlagungen. Dies gilt gleichermaßen für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen, zum Beispiel Investmentfonds, und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, zum Beispiel das Bausparen.

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG)

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, also Gastronomieleistungen “Essen im Haus”, unterlagen bis zum 31.12.2023 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Ausnahme war die Abgabe von Getränken. Ab dem 1.1.2024 sind es wieder 19 Prozent. Damit ist die Altregelung aus der Vor-Corona-Zeit wiederhergestellt.

Zukunftsfinanzierungsgesetz (§ 3 Nr. 39 EStG, § 19a EStG)

Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wird gemäß § 3 Nr. 39 Satz 1 EstG von 1.440 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Darüber hinaus wird die aufgeschobene Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmer:innen in § 19a EStG ausgeweitet.

Darüber hinaus verdoppeln sich die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage. Künftig wird die staatliche Förderung Ledigen bis zu einer Einkommensgrenze von 40.000 Euro gewährt, bei Zusammenveranlagungen bis zu 80.000 Euro. Diese Erweiterung gilt nicht nur für das Beteiligungssparen, sondern auch für das Bausparen.

Vorabpauschale bei Investmentfonds greift für 2024 wieder

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Basiszins zum 2.1.2024 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2024 gem. § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG ) erforderlich ist.

Anleger:innen eines Investmentfonds müssen als Investmentertrag die Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2024 gilt gemäß § 18 Abs. 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2025 – zugeflossen. Die Ermittlung der Vorabpauschale für 2024 erfolgt unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2024.

Die Deutsche Bundesbank hat auf den 2.1.2024 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,29 Prozent p.a. errechnet.

Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) kann ab Herbst 2024 vergeben werden. Jede wirtschaftlich tätige natürliche Person, jede juristische Person und jede Personenvereinigung erhalten jeweils ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zur eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren.

Die Vergabe dieser W-IdNr. erfolgt aufgrund technischer und organisatorischer Anforderungen stufenweise. Sie setzt sich aus dem Kürzel “DE” und neun Ziffern zusammen. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein fünfstelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten.

Die W-IdNr. soll auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz fungieren. Das Unternehmensbasisdatenregister ist ein zentrales und ressortübergreifendes Vorhaben zur Verwaltungsdigitalisierung und -modernisierung. Ziel des Basisregisters ist es, Unternehmen von Berichtspflichten zu entlasten, indem Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden. Es soll das Once-Only-Prinzip gelten.

Ermöglichung der Digitalisierung des Spendenverfahrens durch Anpassung des Zuwendungsempfängerregisters

Das Zuwendungsempfängerregister beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) soll der Digitalisierung des Spendennachweisverfahrens dienen. Das Register wird ab dem 1. Januar 2024 schrittweise mit Daten der gemeinnützigen Vereine und Stiftungen, der Parteien und der Wählervereinigungen sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften ausgestattet. In der Europäischen Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätige und vom BZSt als nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht als steuerbegünstigt anerkannte Organisationen werden ebenfalls aufgenommen. Registrierte Zuwendungsempfänger:innen (Spender:innen) sollen Zugang zum Zuwendungsnachweis über die amtlich vorgeschriebenen Vordrucke beziehungsweise die elektronische Spendenquittung erhalten.

Unsere Einschätzung

Alles, was Berichtspflichten vereinfacht, Bürokratie abbaut und Prozesse digitalisiert, trifft bei uns auf offene Ohren. Hier weist einiges der Veränderungen in die richtige Richtung. Was die steuerlichen Auswirkungen des Wachstumschancengesetzes angeht, bleiben Sie bei uns informiert.

Lars Rinkewitz

Prokurist, Steuerberater, Diplom-Kaufmann

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